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1. Januar 2000
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1. Januar 2008
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5. Januar 2026
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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Fachbeiträge • 395
- 1. Realsplittingsvorteile – RaEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 27. Oktober 2011
- 2. Nachehelicher UnterhaltEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 27. Oktober 2011
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- 4. Nachehelicher Unterhalt orientiert sich am ursprünglichen HeimatlandEingeschränkter ZugriffDirk Gräning · www.graening-kollegen.de · 26. November 2015
- 5. Aktuelles – Seite 47 – RaEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 8. November 2011
- 6. Begrenzung und Befristung bestehender UnterhaltstitelEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 30. Juni 2011
- 7. Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt, Elternunterhalt, EhegattenEingeschränkter ZugriffPlus.Google.Com · www.scheidungsanwalt-freiburg.de · 10. April 2020
- 8. ▷ Trennungsunterhalt berechnen.✔️ Fragen zum Ehegattenunterhalt?Eingeschränkter Zugriffwww.familienrechtskanzlei-kiel.de · 7. Juli 2020
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024