BGH, Urteil vom 23.09.2022 - V ZR 148/21
OLG Stuttgart 21. Juli 2021
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BGH 23. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von einem Autohaus ein Fahrzeug, das Eigentum der Beklagten ist. Streit besteht, ob dem Vermittler eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde. Die Klägerin verlangt Herausgabe der Zulassungsbescheinigung, die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin gemäß §§ 929, 932 BGB. Die Beklagte trägt die Beweislast, dass dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt wurde. Die Klägerin erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast durch Vortrag einer hochwertigen Fälschung. Die Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung schließt den guten Glauben nicht aus, wenn ein plausibler Grund vorliegt (§ 932 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis
Bei gutgläubigem Erwerb gebrauchter Fahrzeuge liegt die Beweislast für fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Eigentumsverneinenden. Erwerber müssen die Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung zumindest sekundär darlegen, um ihren guten Glauben zu stützen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2022 - V ZR 148/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 148/21
Entscheidungsdatum : 22. September 2022
Amtliche Quelle :

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