BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16
BGH 24. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung, nachdem sie den Unfallschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet und die Reparatur durch ihren Lebensgefährten durchführen ließ. Die Erstattung der Reparaturbestätigungskosten wurde von den Vorinstanzen abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten tatsächlich angefallener Reparaturnebenkosten wie einer Reparaturbestätigung. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig. Die Reparaturbestätigung ist keine erforderliche Wiederherstellungskostenposition, sondern Folge der Klägerdisposition.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Nebenkosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, etwa Reparaturbestätigungen, nicht erstattungsfähig. Nur wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zwingend zur Schadensabrechnung erforderlich ist, kann ein Erstattungsanspruch bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 146/16
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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