BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12
OLG Nürnberg 26. April 2012
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BGH 7. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Elternunterhalt für die Zeit Juli 2008 bis Februar 2011. Die Mutter des Beklagten lebt in einem Pflegeheim, dessen Kosten nicht vollständig gedeckt sind. Der Beklagte verfügt über Einkommen, Vermögen und eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 1606, 1607, 1603 BGB. Das Gericht stellt fest, dass der Wert der selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Der Beklagte ist aus Einkommen und Vermögen teilweise leistungsfähig, wobei ein angemessener Notgroschen und ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens zu berücksichtigen sind. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung der Leistungsfähigkeit zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Elternunterhalt ist der Wohnvorteil aus selbstgenutztem Wohneigentum als Einkommen zu berücksichtigen, das Vermögen ist jedoch nur insoweit einzusetzen, als es das angemessene Altersvorsorgevermögen übersteigt. Ein Notgroschen ist zu belassen; die Leistungsfähigkeit ist jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuer- und Sozialabgaben zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 269/12
Entscheidungsdatum : 6. August 2013
Amtliche Quelle :

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