BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16
BAG 23. August 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Nachzahlung unpfändbarer tarifvertraglicher Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschicht- und Vorfeiertagsarbeit. Die Beklagte führte diese Zuschläge als pfändbares Einkommen an einen Treuhänder ab. Streitgegenstand ist die Pfändbarkeit der Zulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist zurück, da die Klage teilweise unbestimmt und unschlüssig ist. Es bestätigt, dass Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO sind, während Schicht-, Samstags- und Vorfeiertagszuschläge pfändbar bleiben. Die Höhe der unpfändbaren Zuschläge orientiert sich an § 3b EStG.

Praxishinweis
Bei Pfändungen sind Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln. Schicht- und Samstagszuschläge sind pfändbar. Die genaue Bezifferung der Forderungen muss bestimmt und schlüssig erfolgen, unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Verfallfristen und der Pfändungstabellen des § 850c ZPO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 859/16
Entscheidungsdatum : 23. August 2017
Amtliche Quelle :

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