BGH, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 117/15
AG Neuss 17. Februar 2015
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LG Düsseldorf 9. Oktober 2015
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BGH 6. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin buchte eine Pauschalreise mit Transfer vom Flughafen zum Hotel. Während des Transfers kam es zu einem Verkehrsunfall durch einen Geisterfahrer, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann schwer verletzt wurden. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Reisepreises und weiterer Kosten.

Entscheidungsgründe
Der Reiseveranstalter haftet gemäß §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB für Reisemängel auch ohne Verschulden. Der Unfall während der vertraglich geschuldeten Transferleistung begründet einen Reisemangel, da der Erfolg der Reiseleistung (unversehrte Beförderung) nicht erbracht wurde. Die Preisgefahr trägt der Veranstalter, selbst bei unvermeidbaren Umständen.

Praxishinweis
Bei Ausfall oder schwerer Beeinträchtigung einer wesentlichen Reiseleistung, insbesondere Transfer, besteht Anspruch auf vollständige Reisepreiserstattung. Das allgemeine Lebensrisiko entlastet den Veranstalter nicht, wenn die Reiseleistung dadurch objektiv mangelhaft wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 117/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 117/15
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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