BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11
LAG Hamm 11. März 2011
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BAG 19. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemals befristet beschäftigt, erhebt Befristungskontrollklage und verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit nach Ablauf der Befristung. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf tarifliche Ausschlussfristen und eine Ausgleichsquittung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil auf und verweist zurück. Nach verfassungskonformer Auslegung des § 8 Ziff. 3 RTV gilt die Erhebung der Bestandsschutzklage als gerichtliche Geltendmachung der davon abhängigen Vergütungsansprüche (BGB §§ 615, 293 ff.; ZPO §§ 253, 562, 563). Die bisherige Rechtsprechung, die eine bezifferte Klage erforderte, verletzt den effektiven Rechtsschutz (BVerfG-Beschluss 1.12.2010).

Praxishinweis
Arbeitnehmer wahren tarifliche Ausschlussfristen für Annahmeverzugsansprüche durch Erhebung der Bestandsschutzklage. Eine separate bezifferte Klage vor Rechtskraft der Bestandsstreitigkeit ist nicht erforderlich. Arbeitgeber müssen mit der Geltendmachung der Ansprüche ab Klageerhebung rechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 627/11
Entscheidungsdatum : 18. September 2012
Amtliche Quelle :

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