BAG 16. Mai 2012

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Sachverhalt
Der Kläger, befristet als Kraftfahrer beschäftigt, verlangt Vergütung für 978,5 Überstunden. Der Arbeitsvertrag sieht eine pauschale Abgeltung vor, ohne klaren Umfang der Mehrarbeit. Die Beklagte bestreitet Überstundenvergütung mit Verweis auf Arbeitsvertrag und § 21a ArbZG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf, da die pauschale Überstundenabgeltungsklausel gemäß §§ 305c, 306, 307 BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam ist. Nach § 612 BGB besteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung. Die Darlegungslast für Überstunden entspricht der für Normalarbeit (§ 611, § 614 BGB). Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln müssen klar und verständlich den Umfang der erfassten Mehrarbeit regeln. Arbeitnehmer haben Überstunden substantiiert darzulegen; Arbeitgeber müssen konkret widersprechen. § 21a ArbZG schließt Vergütungsansprüche für Beifahrerzeiten nicht aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 347/11
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2012
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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