BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 471/25
BGH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt, jedoch die Revisionsbegründung irrtümlich aus dem elektronischen Postfach einer Kollegin versandt.

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 44, 45 StPO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da die Versäumung der formgerechten Übersendung der Revisionsbegründung auf einem Versehen der Kanzleikraft beruht. Dem Revisionskläger trifft kein Verschulden, die Begründung wurde unverzüglich nachgeholt.

Praxishinweis
Bei fehlerhafter Nutzung fremder elektronischer Anwaltspostfächer zur Revisionsbegründung ist Wiedereinsetzung möglich, wenn das Verschulden nicht beim Mandanten liegt und unverzüglich korrigiert wird. Sorgfalt bei elektronischer Kommunikation ist geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 471/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 471/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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