BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 StR 335/25
BGH 16. Januar 2024
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BGH 10. September 2025
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BGH 16. Dezember 2025
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Verurteilte erhebt Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 10. September 2025, der sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB befasst. Er rügt, dass er nicht ausreichend gehört worden sei und der Senat seine Rechtsansichten nicht hinreichend begründet habe.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keine Verfahrensstoffe verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wurde, und kein relevantes Vorbringen übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert kein inhaltliches Folgen der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden. Eine ausführliche Begründung des Revisionsverwerfungsbeschlusses ist nicht erforderlich (§ 278 StGB, § 465 Abs. 1 StPO).

Praxishinweis
Ein Gehörsverstoß liegt nicht allein darin, dass der Senat der Revision nicht folgt oder die Begründung knapp hält. Die Anhörungsrüge ist nur bei tatsächlichem Verfahrensmangel erfolgversprechend. Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 465 Abs. 1 StPO zugunsten der Staatskasse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 StR 335/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 335/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text