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1. Juli 2018
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
- 1.
- wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
- 2.
- wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
- nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
- 2.
- nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- 4.
- nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- 5.
- den Vertrag nach § 651l kündigen,
- 6.
- die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- 7.
- nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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