Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2007
1. Januar 2007
>
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
3. Mai 2016
3. Mai 2016
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
18. Mai 2021
18. Mai 2021
>
Version
23. Juni 2022
23. Juni 2022
>
Version
21. Dezember 2022
21. Dezember 2022
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
- dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
- 2.
- die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Fußnote
(+++ § 41a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 41a Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40a F. 2016-02-24 sowie Bek. v. 18.5.2016 I 1248 +++)
Fachbeiträge • 247
- 1. SelbstanzeigeEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-burgert.de · 13. Mai 2022
- 2. LohnsteuerEingeschränkter ZugriffWebart-It · www.steuerberater-muenchen.de · 9. Dezember 2019
- 3. Strafbarkeitsrisiken im professionellen eSportEingeschränkter ZugriffDr. Vincent Burgert · www.kanzlei-burgert.de · 28. September 2022
- 4. Lohnsteueranmeldung: Zeitraum und ÜbermittlungEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 15. Dezember 2022
- 5. Allgemeine Grunddaten ändernEingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 14. August 2026
- 6. Dezember 2021 – RAEingeschränkter ZugriffGert Wachtendorf · www.ra-micro.de · 3. Januar 2022
- 7. Haftungsbescheid gegen GmbH-Geschäftsführer | SE-LegalEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 30. März 2026
- 8. Abführung der LohnsteuerEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 9. Januar 2025
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 20/9006 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) - Drucksache 20/8628 - Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2023
- 2. 20/6734 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6503 - Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster - Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 8. Mai 2023
- 3. 20/12778 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 4. 20/7714 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7483 - Besteuerung in der SchifffahrtsbrancheBundestag Drucksachen · 11. Juli 2023
- 5. 20/7483 - Kleine Anfrage: Besteuerung in der SchifffahrtsbrancheBundestag Drucksachen · 27. Juni 2023
- 6. 20/6503 - Kleine Anfrage: Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster - Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 21. April 2023
- 7. 20/9643 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung - Drucksache 20/9092 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 8. 20/13778 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13441 - Nutzen und Aufbau der deutschen SubventionspolitikBundestag Drucksachen · 14. November 2024