BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10
LAG Sachsen-Anhalt 5. Oktober 2010
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BAG 22. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung für 968 Überstunden aus den Jahren 2006–2008, die Beklagte verweigert mit Verweis auf eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach Überstunden pauschal abgegolten seien. Die Revision der Beklagten gegen ein Urteil zu Gunsten des Klägers wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel zur Abgeltung von Überstunden ist gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Nach § 612 Abs. 1, 2 BGB besteht eine Vergütungserwartung für Überstunden, da keine gesonderte Vergütungsabrede vorliegt und das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ausschlussfristen nach § 10 des Vertrags sind ebenfalls unwirksam.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Überstunden pauschal abgelten, müssen klar und bestimmt sein, sonst sind sie unwirksam. Überstundenvergütung kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach § 612 BGB verlangt werden. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind auf ihre Angemessenheit nach § 307 BGB zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 765/10
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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