BFH, Urteil vom 21.02.2018 - I R 60/16
FG Thüringen 10. März 2016
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BFH 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erzielte im Streitjahr Verluste aus Devisen-Daytrading-Geschäften. Das Finanzamt wendete die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG an und versagte den Verlustabzug. Das FG gab der Klage statt, das FA legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigt die Anwendbarkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auf Verluste aus echten (ungedeckten) Daytrading-Termingeschäften. Die Geschäfte sind als Termingeschäfte zu qualifizieren, da trotz taggleicher Glattstellung ein wirtschaftliches Termingeschäft mit Differenzausgleich vorliegt. Die Klage ist daher abzuweisen.

Praxishinweis
Verluste aus ungedecktem Daytrading mindern die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. Die steuerliche Verlustverrechnung ist auf Gewinne aus gleichartigen Termingeschäften beschränkt. Für die steuerliche Einordnung ist die wirtschaftliche Substanz der Geschäfte maßgeblich, nicht allein die kurze Erfüllungsfrist.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. Februar 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - I R 60/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 60/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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