BAG, Urteil vom 15.10.2021 - 6 AZR 253/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt Überstundenzuschläge für geplante und ungeplante Arbeitsstunden im Wechselschichtdienst. Streitentscheidend sind die Auslegung und Anwendbarkeit der §§ 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 7 Abs. 8 Buchst. c sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit für unwirksam. Überstunden richten sich daher allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K, der nur ungeplante Arbeitsstunden über die regelmäßige Vollzeit-Arbeitszeit zuschlagspflichtig macht. Teilzeitbeschäftigte leisten Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6), die nicht zuschlagspflichtig ist, ohne dass eine Diskriminierung vorliegt.

Praxishinweis
Für Wechselschicht- und Schichtarbeit gelten Überstunden nur bei Überschreitung der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit durch ungeplante Stunden. Teilzeitbeschäftigte erhalten für Mehrarbeit keinen Überstundenzuschlag, was verfassungsgemäß ist. Tarifvertragsparteien müssen Normen klar und vorhersehbar formulieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.10.2021 - 6 AZR 253/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 253/19
Entscheidungsdatum : 14. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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