BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13
AG Bielefeld 8. März 2012
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LG Dortmund 31. Januar 2013
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BGH 22. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitgegenstand sind die Anfechtung mehrheitlicher Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu Instandsetzung und Austausch von Kellerausgangstür, Nebenausgangstür der Garage und Fenstern, die nach Ansicht der Beklagten dem Sondereigentum zuzuordnen sind.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 2, 4, 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2, 22 WEG. Die Türen und Fenster stehen als räumliche und funktionale Einheit im Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung weist die Instandhaltungspflicht nicht eindeutig einzelnen Sondereigentümern zu. Die Beschlüsse sind daher wirksam und die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlusskompetent.

Praxishinweis
Zur Abgrenzung von Instandhaltungs- und Kostentragungspflichten bei Türen und Fenstern im WEG-Verhältnis ist auf die zwingende Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum und die klare, eindeutige Regelung in der Teilungserklärung abzustellen. Fehlt eine solche, obliegt die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 46/13
Entscheidungsdatum : 21. November 2013
Amtliche Quelle :

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