BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14
BGH 11. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Ausbauarbeiten, der Beklagte fordert Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Der mündlich geschlossene Werkvertrag über 10.000 EUR ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Die Parteien vereinbarten ein Entgelt ohne Umsatzsteuer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, da beide Parteien den Steuerverstoß kannten und ausnutzten. Ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) scheitert wegen § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, da beide Beteiligte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Praxishinweis
Bei Werkverträgen mit Schwarzarbeitsbezug besteht kein Schadensersatzanspruch und kein Rückforderungsanspruch auf bereits gezahlten Werklohn. Die zivilrechtliche Sanktion des § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB schützt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und schließt Bereicherungsansprüche beider Vertragsparteien aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 216/14
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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