BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
AG Bayreuth 19. August 2021
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BGH 17. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Halter und Sicherungsgeber eines Fahrzeugs, macht in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sicherungseigentümerin (M-Bank) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die haftpflichtversicherte Beklagte geltend. Streit besteht über Mitverschulden und Umfang der Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet; der Kläger kann für die Sicherungseigentümerin deliktische Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB ungekürzt geltend machen, da das Mitverschulden des Halters nicht auf das Sicherungseigentum anzurechnen ist. Für abgetretene Ansprüche gilt hingegen Mitverschuldensminderung (§§ 17, 18 StVG, §§ 404, 406 BGB). Die dolo-agit-Einwendung gegen den Kläger als Prozessstandschafter wird verneint, da der Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen ihn besteht und keine Gegenseitigkeit der Forderungen erforderlich ist.

Praxishinweis
Bei Prozessstandschaft für Sicherungseigentümer ist zwischen originären und abgetretenen Ansprüchen zu differenzieren. Mitverschulden des Halters mindert nur abgetretene Ansprüche. Die dolo-agit-Einwendung gegen den Prozessstandschafter ist ausgeschlossen; Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB sind im Prozess durch (Hilfs-)Widerklage geltend zu machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 203/22
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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