BGH, Urteil vom 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
OLG München 15. Oktober 2019
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BGH 18. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Modernisierungsankündigung vom 27. Dezember 2018 nicht Grundlage einer Mieterhöhung sein könne. Die Beklagte kündigte Modernisierungsmaßnahmen an, die ab Dezember 2019 beginnen sollten, und berief sich auf die bis 31. Dezember 2018 geltende Rechtslage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Modernisierungsankündigung den Anforderungen des § 555c Abs. 1 BGB entspricht und ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankündigung und Baubeginn ist nicht erforderlich. Die Beklagte handelt nicht rechtsmissbräuchlich, und die Anwendung der bis 31. Dezember 2018 geltenden §§ 555c, 559 BGB ist zulässig.

Praxishinweis
Modernisierungsankündigungen können auch mit langem Vorlauf wirksam sein, sofern die gesetzlichen Mindestinhalte erfüllt sind. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 49 EGBGB sichert Vermietern die Anwendung der bis 2018 geltenden Mieterhöhungsregeln, ohne dass ein Missbrauch vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 305/19
Entscheidungsdatum : 17. März 2021
Amtliche Quelle :

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