BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14
LG Frankfurt/Oder 17. Dezember 2013
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BGH 10. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Betriebskosten für Warmwasser in einem 28-Familienhaus mit hohem Leerstand. Streit besteht über die Umlage der Warmwasserkosten nach Verbrauch (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4 HeizkostenV) versus ausschließlich nach Wohnfläche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die gesetzlich vorgeschriebene anteilige Umlage der Warmwasserkosten nach Verbrauch (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4 HeizkostenV) auch bei hohem Leerstand. Eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV zur Abmilderung unbilliger Kostenverteilungen lehnt es ab. Unbilligkeiten können allenfalls durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder Vertragsänderungen (§ 241 Abs. 2 BGB) ausgeglichen werden.

Praxishinweis
Bei hohen Leerständen bleibt die verbrauchsabhängige Abrechnung verbindlich. Vermieter können jedoch aus Kulanz oder im Einzelfall auf Vertragsänderungen hinwirken. Eine vollständige Umlage der Warmwasserkosten nach Wohnfläche ist nicht zulässig, unbillige Belastungen sind über § 242 BGB zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 9/14
    Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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