BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16
OLG Stuttgart 27. Juni 2016
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BGH 14. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Kindesmutter, dem Jugendamt und Pflegeeltern Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes gemäß § 1686 BGB. Das Kind lebt in Vollzeitpflege, die Eltern sind sorgeberechtigt, das Jugendamt als Ergänzungspfleger tätig. Umgangskontakte bestehen, jedoch nur begleitet.

Entscheidungsgründe
Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftspflichtige die Obhut ausübt; auch umgangsberechtigte Elternteile sind Auskunftspflichtige. § 1686 BGB ist entsprechend auf das Jugendamt als in seiner Stellung einem Elternteil vergleichbaren Dritten anwendbar. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn keine zumutbare anderweitige Informationsmöglichkeit vorliegt.

Praxishinweis
Eltern können Auskunftsansprüche nach § 1686 BGB auch gegen das Jugendamt geltend machen, wenn dieses in der Pflege und Betreuung des Kindes eingebunden ist. Umfang und Häufigkeit der Auskunft richten sich nach dem Informationsbedarf zur Kindesentwicklung und dem Kindeswohl.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 345/16
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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