BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab Januar 2011. Der barunterhaltspflichtige Elternteil übt ein erweitertes Umgangsrecht aus, das nicht als Wechselmodell mit gleichwertiger Betreuung gilt. Die Kindesmutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung, der Vater soll Barunterhalt leisten.

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3, 1612 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Ein erweitertes Umgangsrecht rechtfertigt keine Herabsetzung des Unterhalts durch Abzug der tatsächlichen Kosten, sondern allenfalls eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Die Kindesmutter ist Obhutsträgerin i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, da kein gleichwertiges Wechselmodell vorliegt. Verfahrensfehler bei der Festsetzung von Rückständen und Zinsen führen zur Zurückverweisung.

Praxishinweis
Erweiterte Umgangsrechte begründen keine anteilige Barunterhaltspflicht, sondern können nur zu einer Herabstufung des Unterhaltsbedarfs führen. Die Obhut liegt bei dem Elternteil mit dem Betreuungsschwerpunkt (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Verfahrensrechtliche Grenzen bei der Erhöhung von Unterhaltsrückständen sind strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 234/13
Entscheidungsdatum : 11. März 2014
Amtliche Quelle :

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