BAG, Urteil vom 01.08.2024 - 6 AZR 38/24
ArbG Münster 27. April 2023
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LAG Hamm 11. Januar 2024
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BAG 1. August 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, beim beklagten Klinikum angestellt und bei einem Dritten personalgestellt, nahm an einer Fortbildung in Hessen teil. Am 1. November 2021, einem Feiertag in Nordrhein-Westfalen (regelmäßiger Beschäftigungsort), forderte er Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-L für die Fortbildungsstunden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-L am regelmäßigen Beschäftigungsort anknüpft, nicht am tatsächlichen Einsatzort. Fortbildungen begründen keine Versetzung, Abordnung oder Zuweisung i.S.d. § 4 TV-L. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist durch eine E-Mail gewahrt.

Praxishinweis
Feiertagszuschläge sind bei Einsätzen an anderen Orten ohne Feiertag zu zahlen, wenn der regelmäßige Beschäftigungsort ein Feiertag ist. Arbeitgeber können Zuschlagspflichten nicht durch kurzfristige Einsätze in anderen Bundesländern umgehen. Schriftliche Geltendmachung per E-Mail genügt zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.08.2024 - 6 AZR 38/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 38/24
Entscheidungsdatum : 31. Juli 2024
Amtliche Quelle :

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