BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10
LG München I 14. Dezember 2009
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BGH 21. Mai 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Wohnungseigentümer; ihre vermietete Wohnung wird durch Wasserschäden infolge eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt. Sie verlangen von der Beklagten, der Wohnungseigentümergemeinschaft, Ersatz für Mietminderungen, Ausfälle und Instandsetzungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da dieser nur bei nachbarrechtlichen Grundstücksstörungen greift. Die Interessenlage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft unterscheidet sich grundlegend von Nachbarverhältnissen. Das WEG regelt bereits verschuldensunabhängige Haftung in § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG, eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Beeinträchtigungen des Sondereigentums durch Mängel am Gemeinschaftseigentum besteht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach § 21 Abs. 5 WEG sind gesondert zu prüfen und können revisionsrechtlich abgetrennt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 10/10
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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