BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 563/12
LAG Hessen 7. Dezember 2011
>
BAG 22. August 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert (GdB 100), bewirbt sich bei der Beklagten auf eine befristete Stelle. Trotz Vorlage des Schwerbehindertenausweises wird er zunächst nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach einem versehentlichen Absageschreiben erfolgt eine nachträgliche Einladung, die der Kläger nicht wahrnimmt.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Abweisung der Klage auf und verweist zurück. Ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX (Einladungspflicht) begründet eine Vermutung der Benachteiligung i.S.d. § 22 AGG. Eine nachträgliche Einladung „heilt“ den Verstoß nicht ex tunc. Die objektive Pflichtverletzung ist dem Arbeitgeber zuzurechnen, unabhängig von Verschulden.

Praxishinweis
Unterlassene Einladung schwerbehinderter Bewerber zu Vorstellungsgesprächen begründet regelmäßig einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Arbeitgeber können sich nicht durch nachträgliche Einladungen entlasten. Frühzeitige und ordnungsgemäße Einladungen sind zwingend zur Vermeidung von Diskriminierungsschäden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1BAG, Urteil vom 20.01.2016, 8 AZR 194/14Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 20. Juni 2016

  • 2Württemberg, Urteil vom 17.03.2014, 1 Sa 23/13Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. Januar 2017

  • 3BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 677/14Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 13. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 563/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 563/12
Entscheidungsdatum : 22. August 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text