BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11
OVG Hamburg 22. Juni 2010
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BVerwG 28. März 2011
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BVerwG 25. Januar 2012

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen eine anlasslose, offene Videoüberwachung ihres Wohnhauses und des öffentlichen Straßenraums durch eine Videokamera gemäß § 8 Abs. 3 HmbPolDVG. Die Beklagte betreibt die Überwachung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge auf der Reeperbahn in Hamburg.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision zurück. § 8 Abs. 3 HmbPolDVG ist verfassungsgemäß, da der Landesgesetzgeber für Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge zuständig ist. Die Vorschrift erfüllt das Bestimmtheitsgebot und ist verhältnismäßig. Bundesrechtliche Regelungen der Strafprozessordnung schließen eine ergänzende landesrechtliche Regelung nicht aus.

Praxishinweis
Offene, anlasslose Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 HmbPolDVG zulässig. Landesrechtliche Befugnisse zur Strafverfolgungsvorsorge bestehen parallel zu bundesrechtlichen Regelungen, sofern diese nicht abschließend sind. Grundrechtseingriffe sind durch klare gesetzliche Grundlagen und Verhältnismäßigkeit zu legitimieren.

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Fachbeiträge5

  • 1BVerwG 6 C 9.11, Urteil vom 25. Januar 2012Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2017, 2 Sa 192/17Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. August 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 9/11
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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