BVerwG, Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10
OVG Sachsen 15. Januar 2010
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BVerwG 29. Juni 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH-Rechtsanwaltskanzlei, wendet sich gegen wiederholte Heranziehung zur Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) für die Jahre 2003 und 2004. Sie rügt fehlende gesetzliche Grundlage für die mehrfache Befragung auf Basis einer einmal gezogenen Stichprobe.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auskunftspflicht gemäß §§ 1, 5 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG. Die Häufigkeit der Stichprobenerhebung unterliegt dem Ermessen der Statistikbehörden, da das Gesetz keine jährliche Rotation vorschreibt. Die Belastung der Klägerin ist gering, und der Schutz vor Reidentifikation durch §§ 16, 21, 22 BStatG gewährleistet. Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Zulässigkeit wiederholter Auskunftspflichten auf Basis einer Stichprobe ohne gesetzlich festgelegte Rotationspflicht. Statistikbehörden haben Ermessen bei der Stichprobenverwendung, solange Belastung und Datenschutz angemessen berücksichtigt werden. Für Mandanten ist die jährliche Befragung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik grundsätzlich zumutbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 7/10
    Entscheidungsdatum : 28. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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