BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
BVerfG 15. Dezember 1983
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VGH Hessen 10. März 2020
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BVerfG 13. Mai 2020
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BVerfG 21. Oktober 2020
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OVG Schleswig-Holstein 22. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Kläger rügen die Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1983, insbesondere der §§ 2 Nr. 1–7, 3–5 und § 9 Abs. 1–4 VZG 1983, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die §§ 2 Nr. 1–7, 3–5 VZG 1983 sind verfassungsgemäß, bedürfen aber ergänzender verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen. Die §§ 9 Abs. 1–3 VZG 1983 verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da sie eine unklare Zweckbindung und unzulässige Datenweitergabe zu Verwaltungsvollzugszwecken vorsehen; § 9 Abs. 4 VZG 1983 bleibt verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Datenerhebungen zu statistischen Zwecken müssen strikte Zweckbindung, Anonymisierung und Geheimhaltung gewährleisten. Die Weitergabe personenbezogener Daten an Verwaltungsbehörden ist nur mit klarer gesetzlicher Grundlage und enger Zweckbindung zulässig. Organisatorische und verfahrensrechtliche Maßnahmen sind zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 209/83
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 1983
Amtliche Quelle :

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