BAG, Urteil vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11
LAG München 2. Februar 2011
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BAG 22. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zwei fristlose Kündigungen vom 25. und 26. Juni 2009. Er erhob Klage nur gegen die Kündigung vom 26. Juni fristgerecht, die Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni erfolgte verspätet und wurde nachträglich nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 4 KSchG (Drei-Wochen-Frist) und § 5 KSchG (nachträgliche Klagezulassung). Das Kündigungsschreiben vom 25. Juni ging dem Kläger durch Einwurf in den Hausbriefkasten am selben Tag zu (§ 130 BGB). Urlaub des Klägers begründet keinen zugangshemmenden Umstand. Die verspätete Klage wurde mangels unverschuldeter Verspätung nicht nachträglich zugelassen.

Praxishinweis
Kündigungen gelten bei Einwurf in den Hausbriefkasten als zugegangen, auch während Urlaubsabwesenheit. Arbeitnehmer müssen unverzüglich prüfen, gegen welche Kündigungen sie vorgehen. Versäumte Klagefristen sind nur bei unverschuldeter Verhinderung nach § 5 KSchG heilbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 224/11
Entscheidungsdatum : 21. März 2012
Amtliche Quelle :

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