BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10
OLG Brandenburg 30. März 2010
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BGH 19. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Softwareentwicklerin, kündigt den Lizenzvertrag mit der M. NetCom wegen Zahlungsverzugs. Die M. NetCom hatte die Software an die M. eCom und diese an die insolvente Schuldnerin unterlizenziert. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unbefugter Nutzung der Software durch den Beklagten als Insolvenzverwalter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass das Nutzungsrecht mit Beendigung des Lizenzvertrags gem. § 41 Abs. 5 UrhG ipso iure an die Klägerin zurückfällt. Die Unterlizenz des Beklagten erlischt jedoch nicht, da das Erlöschen der Hauptlizenz nicht automatisch zum Erlöschen der Unterlizenz führt (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Nutzung durch den Beklagten ist daher berechtigt, Schadensersatzansprüche entfallen.

Praxishinweis
Bei Kündigung eines Hauptlizenzvertrags fällt das Nutzungsrecht an den Lizenzgeber zurück, Unterlizenzen bleiben jedoch regelmäßig bestehen, insbesondere bei fortlaufender Lizenzgebühr. Lizenzgeber kann gegen Hauptlizenznehmer Ansprüche auf Abtretung von Lizenzforderungen geltend machen. Relevanz für Lizenz- und Insolvenzfälle.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 70/10
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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