BFH, Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12
FG Köln 31. Oktober 2012
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BFH 16. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erzielten Einkünfte aus Turnierpokerspielen (Texas Hold’em, Omaha) und bestritten deren Steuerbarkeit. Das Finanzamt qualifizierte die Preisgelder als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Streitgegenstand ist die einkommensteuerrechtliche Einordnung der Pokergewinne im Streitjahr 2008.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Steuerbarkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, da die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Poker ist kein reines Glücksspiel, sondern ein Mischspiel mit wesentlicher Geschicklichkeitskomponente. Die Tätigkeit überschreitet die private Vermögensverwaltung, weshalb die Gewinne steuerpflichtig sind.

Praxishinweis
Turnierpokerspieler können einkommensteuerlich als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Marktorientierung vorliegen. Die Abgrenzung zum Glücksspiel ist anhand des Einzelfalls vorzunehmen, wobei Geschicklichkeitselemente die Steuerbarkeit begründen können. Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung sind nur eingeschränkt erfolgversprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 43/12
Entscheidungsdatum : 15. September 2015
Amtliche Quelle :

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