BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19
BGH 8. Mai 2019

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Sachverhalt
Der Beklagte legt gegen einen Trennungsunterhaltsbeschluss fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung übersendet sein Anwalt am Fristablauf per E-Mail als PDF an eine nicht für fristwahrende Schriftsätze bestimmte Adresse des Gerichts. Ein Faxversuch scheitert.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerdebegründung ist gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 130a, 522 ZPO nicht rechtzeitig eingegangen, da die per E-Mail übermittelte PDF-Datei keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist und nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Ein Ausdruck der Datei am 22.10.2018 erfolgte erst nach Fristablauf. Die Faxrechtsprechung ist auf E-Mails ohne elektronische Signatur nicht übertragbar.

Praxishinweis
Elektronische Schriftsätze müssen die Anforderungen des § 130a ZPO erfüllen (qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg), um fristwahrend eingereicht zu sein. Die bloße E-Mail-Übermittlung an eine nicht vorgesehene Adresse genügt nicht; Ausdruck und Eingang bei Gericht sind maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 8/19
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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