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1. Juli 2002
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1. August 2002
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1. April 2005
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3. Mai 2011
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29. Juli 2017
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1. Januar 2018
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1. Januar 2020
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1. Januar 2022
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2. Februar 2026
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Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Fachbeiträge • 253
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- 6. Von Anwalt zu Anwalt - Es geht auch per FaxEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 30. Mai 2007
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/4082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewaltschutzgesetzBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026