Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. August 2002
1. August 2002
>
Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
3. Mai 2011
3. Mai 2011
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Fachbeiträge • 63
- 1. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Pflichtverteidiger ZustellungsvollmachtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. April 2016
- 4. Hat der Anwalt kein funktionierendes beA-Postfach, kann er nicht im Rahmen der PKH beigeordnet werdenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. August 2020
- 5. Hat der Anwalt kein funktionierendes beA-Postfach, kann er nicht im Rahmen der PKH beigeordnet werdenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. August 2020
- 6. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Praxis BeschäftigtendatenschutzEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va