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1. August 2001
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18. Mai 2017
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
- 1a.
- die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
- 2.
- die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
- 3.
- die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
- 4.
- die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
- 5.
- die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
- 6.
- die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Fachbeiträge • 78
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