Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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28. August 2007
28. August 2007
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26. November 2011
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1. August 2015
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24. Oktober 2015
24. Oktober 2015
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27. Februar 2024
27. Februar 2024
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität erforderlich ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem Zweck keine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen gelöscht wird, die der ausschreibende Schengen-Staat nicht zu vertreten hat. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
Fachbeiträge • 59
- 1. § 66 AsylG - Ausschreibung zur AufenthaltsermittlungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 2. § 60b AufenthG: Duldung light bei ungeklärter IdentitätEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 3. § 60b AufenthG - Duldung für Personen mit ungeklärter IdentitätEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 4. § 60a AufenthG - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 5. § 21 AsylG - Verwahrung und Weitergabe von UnterlagenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 6. § 66 AsylG: Ausschreibung zur AufenthaltsermittlungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 7. § 21 AsylG: Verwahrung und Weitergabe von UnterlagenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 8. § 60a AufenthG: Duldung - Aussetzung der AbschiebungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 19/14661 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2019
- 2. 19/10047 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 3. 19/7470 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2016/2017Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2019
- 4. 19/10343 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9306 - Nachfrage zur Umsetzung der Ziele auf Bundestagsdrucksache 19/6056 vom 27. November 2018Bundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 5. 19/11733 - Große Anfrage: Die fiskalischen Lasten der ZuwanderungBundestag Drucksachen · 17. Juli 2019
- 6. 19/21750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das UnionsrechtBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 7. 19/18352 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/11733 - Die fiskalischen Lasten der ZuwanderungBundestag Drucksachen · 19. März 2020
- 8. 19/16475 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2018Bundestag Drucksachen · 10. Januar 2020