BVerwG
10. Oktober 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2005 - 6 B 56/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 56/05 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 01.09.2005; VGH 9 S 1794/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V o r m e i e r und Dr. B i e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 2005 (- 9 S 1794/05 -) und vom 2. September 2005 (- 9 S 1795/05 -) wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.