BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 321/16
ArbG München 30. Oktober 2015
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LAG München 20. April 2016
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BAG 19. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, außertariflich beschäftigt, verlangt die Gewährung von 30 Urlaubstagen aus 2013. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf Verfall zum Jahresende gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG und die Nichtanwendbarkeit des Manteltarifvertrags (MTV) wegen außertariflicher Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Verfallsklausel des § 7 Abs. 3 BUrlG auf, da die Beklagte ihre Mitwirkungsobliegenheiten zur Ermöglichung der Urlaubsnahme nicht erfüllt hat. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (Art. 7 RL 2003/88/EG, Art. 31 GRC) verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer konkret und transparent auf den Urlaubsanspruch und dessen Verfall hinzuweisen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen aktiv und konkret über Urlaubsansprüche informieren und zur Urlaubsnahme auffordern, um Verfall zu verhindern. Außertarifliche Mitarbeiter unterliegen nicht automatisch tariflichen Urlaubsregelungen, auch bei Gewerkschaftsmitgliedschaft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 321/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 321/16
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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