BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14
LG Hamburg 9. Januar 2014
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BGH 2. Juli 2014
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BGH 13. Mai 2015

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Räumung gewerblicher Mieträume wegen Mietrückstands. Die Beklagten minderten die Miete wegen Mängeln und verweigerten die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen ohne Schadensersatzregelung. Der Kläger kündigte fristlos wegen angeblichen Mietrückstands von über zwei Monatsmieten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Kündigung auf, da unklar ist, ab wann die Mangelbeseitigung ohne Verhinderung der Mieter abgeschlossen gewesen wäre (§§ 242, 543 BGB). Umsatzeinbußen sind keine Aufwendungen i.S.d. § 555a Abs. 3 BGB. Vermieter haftet nicht automatisch für Schäden durch Erhaltungsmaßnahmen ohne Verschulden (§ 536a BGB). Ein Mietrückstand über einer Monatsmiete gilt bei Gewerberaummiete als erheblich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a BGB).

Praxishinweis
Mieter können sich bei unberechtigter Duldungsverweigerung erst ab dem fiktiven Ende der Mangelbeseitigung nicht mehr auf Mietminderung berufen. Vermieter müssen Dauer der Mangelbeseitigung konkret feststellen. Schadensersatzansprüche wegen Umsatzausfall bei Erhaltungsmaßnahmen sind restriktiv zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 65/14
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

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