BGH, Urteil vom 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
BGH 30. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen für 2007. Die ursprüngliche Abrechnung wies irrtümlich ein Guthaben aus, das die Beklagte mit Miete verrechnete. Nach Fristablauf korrigierte die Klägerin die Abrechnung und forderte Nachzahlung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB sowie § 242 BGB. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, auch bei irrtümlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungen. Ausnahmsweise kann der Mieter sich nicht auf Fristablauf berufen, wenn der Fehler für ihn offensichtlich war und er unredlich handelt.

Praxishinweis
Vermieter müssen Abrechnungen sorgfältig und fristgerecht erstellen. Nachträgliche Korrekturen sind nur bei unklaren oder unvollständigen Angaben möglich. Mieter können sich bei offenkundigen Fehlern nicht auf Fristablauf berufen, wenn sie den Fehler ausnutzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 133/10
    Entscheidungsdatum : 29. März 2011
    Amtliche Quelle :

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