BFH, Entscheidung vom 10.12.2008 - I R 41/07
BFH 10. Dezember 2008

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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter klagt gegen einen Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten (Finanzamt) für das Jahr vor Insolvenzeröffnung, der die Steuer auf 0 EUR festsetzt. Das FG gab der Klage statt, das FA legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 40 Abs. 2 FGO, 80 InsO, 87 InsO, 251 AO. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen keine Steuerbescheide ergehen, die Insolvenzforderungen betreffen. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig, da er keine Insolvenzforderung begründet und keine abstrakte Eignung hat, die Insolvenzmasse zu belasten. Eine Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Steuerbescheide, die nach Insolvenzeröffnung ergehen und keine Insolvenzforderungen begründen, sind wirksam. Insolvenzverwalter müssen prüfen, ob Bescheide Ansprüche der Insolvenzmasse tangieren, um Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Die Rechtsprechung schützt den Vorrang des Insolvenzverfahrens vor steuerlichen Festsetzungen nur bei konkretem Einfluss auf Insolvenzforderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 10.12.2008 - I R 41/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 41/07
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2008

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