Version
1. Dezember 2001
1. Dezember 2001
>
Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
1. Juli 2008
1. Juli 2008
>
Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
17. Juli 2024
17. Juli 2024
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Fachbeiträge • 32
- 1. Anmeldung von Forderungen zur InsolvenztabelleEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 24. Februar 2026
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Unterbrechung der Verjährung durch KlageerhebungEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Restschuldbefreiung und SteuerstraftatenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juli 2018
- 6. Insolvenz: Zur Beschreibung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der AnmeldungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. Januar 2014
- 7. MDR-BlogEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. September 2021
- 8. Zur Frage der Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen ProzessesEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 31. Juli 2014