BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R
BSG 10. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 5.457,10 Euro für eine stationäre Herzklappen-OP mit Abrechnung der DRG F03Z und Zusatzentgelt für Apherese-Thrombozytenkonzentrate. Die Beklagte kürzt unter Verweis auf unwirtschaftliche Leistung und rechnet auf.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist abgewiesen. Nach § 7 KHEntgG i.V.m. § 12 Abs. 1 SGB V besteht Anspruch nur für erforderliche und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentraten war nicht erforderlich, da gepoolte Konzentrate ausreichend und wirtschaftlicher waren. Das Krankenhaus trägt das Risiko der kostengünstigen Mittelbeschaffung.

Praxishinweis
Krankenhäuser müssen bei Abrechnung von Zusatzentgelten die Wirtschaftlichkeit der Behandlung nachweisen. Unwirtschaftliche Leistungen sind auf das Niveau wirtschaftlicher Alternativen zu kürzen. Die Krankenkasse darf bei Auffälligkeiten Abrechnungsprüfungen veranlassen und berechtigt auf Aufrechnung zurückgreifen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 2/15 R
    Entscheidungsdatum : 9. März 2015
    Amtliche Quelle :

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