BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14
BVerfG 26. Februar 2015

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Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wird wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, nachdem sie einen Anstecker mit der Aufschrift „FCK CPS“ („Fuck Cops“) trug. Die Strafgerichte sahen darin eine individualisierte Herabsetzung der örtlichen Polizeibeamten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Verurteilung auf, da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt ist. Die Gerichte verkennen, dass die Äußerung nicht hinreichend auf eine überschaubare, konkret individualisierte Personengruppe bezogen ist. Eine bloße Teilgruppe (örtliches Polizeikommissariat) genügt nicht zur Bejahung der Beleidigung.

Praxishinweis
Bei Beleidigungsvorwürfen gegen Kollektive ist eine konkrete Individualisierung erforderlich. Pauschale Abwertungen gegenüber größeren Gruppen, insbesondere wenn die Äußerung kryptisch bleibt, sind verfassungsrechtlich geschützt und nicht ohne Weiteres strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1036/14
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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