BGH, Urteil vom 12.03.2020 - IX ZR 125/17
LG Limburg 24. Juli 2015
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OLG Frankfurt 12. April 2017
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BGH 12. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte führte als Insolvenzverwalter das Unternehmen fort und tätigte aus der Masse diverse Zahlungen, u.a. an Berater, Dienstleister und für Coaching. Die Klägerin wurde als Sonderinsolvenzverwalterin bestellt, um Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Pflichtverletzungen gem. § 60 InsO geltend zu machen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht präzisiert den Maßstab für die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen (§ 60 InsO): Er haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung, wenn Maßnahmen ex ante unter Berücksichtigung von Kosten, Risiken und dem Insolvenzzweck nicht mehr vertretbar sind. Die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) findet keine Anwendung. Die Klägerin kann den vollständigen Gesamtschaden geltend machen (§ 92 Satz 2 InsO). Beschlüsse der Gläubigerversammlung ohne ausdrückliche Entscheidungsbefugnis beeinflussen die Haftung nicht.

Praxishinweis
Insolvenzverwalter müssen unternehmerische Maßnahmen streng am Insolvenzzweck und Wirtschaftlichkeitsgebot ausrichten; ein weiter Ermessensspielraum besteht, endet jedoch bei unvertretbaren Risiken für die Masse. Schadensersatzansprüche können auch den Gesamtschaden umfassen, nicht nur den Quotenschaden der Insolvenzgläubiger. Gläubigerversammlungsbeschlüsse entbinden nicht von der Haftung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.03.2020 - IX ZR 125/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 125/17
    Entscheidungsdatum : 11. März 2020
    Amtliche Quelle :

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