BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin, die ein Ordnungsgeld und Gebühren begleichen sollten. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, zahlte in Raten und legte verspätet Jahresabschlüsse offen. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 133 Abs. 1 InsO aF: Vorsatzanfechtung setzt Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz voraus. Das Gericht präzisiert, dass allein erkannte Zahlungsunfähigkeit nicht genügt; der Schuldner muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, seine Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erleichtert die Beweisführung, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist.

Praxishinweis
Für die Vorsatzanfechtung ist künftig eine erweiterte Prüfung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich: Nicht nur aktuelle Illiquidität, sondern auch die Prognose der künftigen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ist maßgeblich. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz ist differenziert anhand objektiver Umstände zu beurteilen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 72/20
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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