BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 23/15 R
LSG Baden-Württemberg 21. Januar 2015
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BSG 19. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Krankenhaus, implantiert nach stationärer Tumorentfernung bei einer Versicherten einen Port ambulant zur Chemotherapie. Die Beklagte Krankenkasse verweigert die Vergütung der ambulanten Operation mit Verweis auf die mit der Fallpauschale (§ 8 Abs. 2 S. 3 KHEntgG) abgegoltene nachstationäre Behandlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und weist die Berufung ab. Nach § 8 Abs. 2 S. 3 KHEntgG ist eine gesonderte Vergütung der Portimplantation als ambulante Operation ausgeschlossen, da diese Leistung innerhalb der Grenzverweildauer als nachstationäre Behandlung der Fallpauschale zuzurechnen ist. Die Chemotherapie sichert den Behandlungserfolg der stationären Tumorentfernung, weshalb keine Doppelvergütung zulässig ist.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen Portimplantationen, die im Zusammenhang mit einer stationären Tumorbehandlung stehen und innerhalb der Grenzverweildauer erfolgen, nicht als ambulante Operationen abrechnen. Die Fallpauschale umfasst solche nachstationären Leistungen, um Doppelvergütungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 23/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 23/15 R
    Entscheidungsdatum : 18. April 2016
    Amtliche Quelle :

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