BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R
BSG 19. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin behandelte einen Versicherten stationär wegen instabiler Angina pectoris. Währenddessen erfolgten 11 Dialysen durch ein externes MVZ, da das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hatte. Die Klägerin forderte Vergütung nach DRG F49A, die Beklagte zahlte nur DRG F49B.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG sind Dialysen ohne eigene Dialyseeinrichtung und ohne medizinischen Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung keine abrechenbaren allgemeinen Krankenhausleistungen. Die OPS 8-854.2 ist daher nicht kodierfähig. Die Kodierung Fremddialysen ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen nur nach höherrangigem Recht generell kodierfähige Leistungen abrechnen. Fremddialysen ohne eigenen Dialysebetrieb und ohne medizinischen Zusammenhang mit der Hauptbehandlung sind nicht abrechenbar. Die Abrechnung ist strikt an den Versorgungsauftrag und die Kodierfähigkeit gebunden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 34/15 R
    Entscheidungsdatum : 18. April 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text