BGH, Urteil vom 18.01.2023 - 5 StR 218/22
BGH 18. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) sowie Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) verurteilt. Er missbrauchte Kinder während einer Betreuungstätigkeit und besaß sowie verbreitete kinderpornographisches Material. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der Handlungen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 184h Nr. 1 StGB. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte entfällt wegen Tatmehrheit und einheitlicher Tatbeurteilung (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Sicherungsverwahrung ist wegen der Prognose weiterer erheblicher Sexualdelikte rechtmäßig.

Praxishinweis
Sexuelle Handlungen an Kindern sind auch bei kurzer Dauer und geringfügiger Intensität erheblich, wenn sie objektiv sexualbezogen sind. Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte können als einheitliche Tat gewertet werden. Sicherungsverwahrung bleibt bei hoher Rückfallgefahr trotz milderer Tatfolgen zulässig.

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  • 1Sexuelle Erheblichkeit einer HandlungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.01.2023 - 5 StR 218/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 218/22
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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