BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 437/15
BGH 10. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger verübte an Jugendlichen (14–17 Jahre) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen medizinisch nicht indizierte körperliche „Untersuchungen“ mit sexuellem Bezug und versprach dafür Entgelt. Die Handlungen umfassten u.a. Katheterlegungen, Analsex und Penisstimulation.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit nach §§ 182 Abs. 2, 184h Nr. 1 StGB. Sexuelle Handlungen sind auch dann erheblich, wenn das Opfer deren sexuellen Charakter nicht erkennt. Entgeltlichkeit setzt Einigung und Mitmotivation des Minderjährigen voraus, nicht aber dessen subjektives Erkennen der sexuellen Natur. Die Täuschung über die wahren Absichten schränkt den Tatbestand nicht ein.

Praxishinweis
Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger mit Entgeltzahlung genügt die objektive sexuelle Erheblichkeit der Handlung; das Opfer muss den sexuellen Charakter nicht erfassen. Täuschung und fehlendes Opferbewusstsein entlasten nicht. Dies erweitert den Schutzbereich des § 182 Abs. 2 StGB gegen „käufliche“ sexuelle Handlungen.

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Fachbeiträge1

  • 1Missbrauch von Kindern: Erheblichkeit sexualbezogener HandlungenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. November 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 437/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 437/15
Entscheidungsdatum : 9. März 2016
Amtliche Quelle :

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