BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
BSG 22. Juli 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein blinder, spastisch gelähmter Schüler beantragt bei der Krankenkasse die Versorgung mit einem behindertengerechten Notebook-PC zur Sicherung seiner Schulfähigkeit in der gymnasialen Oberstufe nach Ende der Schulpflicht. Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab, der Sozialhilfeträger stellt die Geräte bereit.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V nur für Hilfsmittel zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit während der Schulpflicht besteht. Die gymnasiale Oberstufe nach Beendigung der Schulpflicht zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, sodass die Eingliederungshilfe vorrangig ist (§ 104 SGB X).

Praxishinweis
Krankenkassen sind nur zur Versorgung mit Hilfsmitteln verpflichtet, solange der Versicherte der Schulpflicht unterliegt. Für weiterführende schulische Bildung nach Schulpflichtende ist die Eingliederungshilfe zuständig. Dies begrenzt die Leistungspflicht der GKV bei behinderten Schülern deutlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 13/03 R
    Entscheidungsdatum : 21. Juli 2004
    Amtliche Quelle :

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